Rettungsgasse

So bitte nicht: Sobald sich ein Stau bildet, sofort eine Rettungsgasse bilden!

 

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einen schweren Unfall verwickelt und die Rettungskräfte können Ihnen nicht helfen, weil sie nicht zu Ihnen kommen – denn sie stehen selbst im Stau! Diese Horror-Vorstellung ist leider noch immer bittere Realität auf deutschen Straßen, weil viel zu viele Autofahrer nicht wissen, wann und wie eine Rettungsgasse zu bilden ist. Deswegen wurde nun die Straßenverkehrsordnung geändert – die neuen Regelungen zur Rettungsgasse sind für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend!

Der Paragraph zur Rettungsgasse in der StVO:

Korrektes Verhalten bei Stau und stockendem Verkehr

Der neue „Rettungsgassenparagraph“ gilt bereits seit dem 14. Dezember 2016, dennoch haben dies viele bislang noch nicht wahrgenommen. Hierin heißt es: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“ (§ 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung).
Sehr anschaulich erklärt wird die Bildung der Rettungsgasse auch in diesem Video.

Hierdurch ist nun konkret geregelt, ab wann die Gasse zu bilden ist. War bislang lediglich die Rede von „stockendem Verkehr“ ist nun klar: Geht es nur mit Schrittgeschwindigkeit vorwärts oder kommt der Verkehr gar zum Erliegen: Rettungsgasse bilden!

Zudem sind im September 2017 die Bußgelder für Rettungsgassen-Blockierer drastisch erhöht worden. Wer von nun an keine Rettungsgasse für die Helfer bildet, muss mit einer Strafe von mindestens 200 € rechnen. In schwerwiegenden Fällen werden sogar bis zu 320 € sowie zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot fällig.

Rettungsgassen retten Leben! Retten Sie mit !